1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk-, und Werklieferungsverträgen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
1.2 Der Liefervertrag wird erst mit Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben sowie sonstige zu dem Angebot gehörende Unterlagen sind, soweit nicht besonders bestätigt, nur annähernd maßgebend. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Lichtbildern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.4 Für die Auslegung der Lieferklausel (z.B. fob. cif. c u. f) gelten die von der internationalen Handelskammer festgelegten „incoterms“ jeweils in ihrer neuesten Fassung.
2.1 Die Preise sind Tagespreise; sie verstehen sich netto ab Werk, unverpackt. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Geleistete Anzahlungen gelten nicht als Teilerfüllung. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Diskont – und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
2.2 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist die Zahlung wie folgt zu leisten : 10 Tage minus 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto.
2.3 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4 Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, ist uns bei Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer vom Besteller aufzugeben.
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
3.2 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrages gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.
3.3 Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muß uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, jedoch nur in Höhe von 1/2 % des Kaufpreises pro Woche weiterer Lieferverzögerung, insgesamt höchstens 5 % des Kaufpreises. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
3.4 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist er trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Einlagerung des Liefergegenstandes erfolgt in diesem Falle durch uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
4.1 Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr auf den Besteller über.
4.2 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und zu dessen Lasten geschlossen.
5.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderungen.
5.2 Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeitenden Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren.
5.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug, hat die Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung des gerichtlichen Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt. Es gilt als vereinbart, dass die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten schon jetzt an uns abgetreten werden, und zwar in voller Höhe, bei Weiterveräußerung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren jedoch nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages der von uns gelieferten Ware, bei Weiterveräußerung nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung und zur Sicherungsübereignung an Dritte, ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, wir haben hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt.
5.4 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen.
6.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich, per Telefax oder fernmündlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind 2 Wochen nach Entdeckung zu rügen, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
6.2 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge werden wir die Lieferung mit der Maßgabe, dass infolge schlechten Materials, fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung Teile unbrauchbar oder schadhaft geworden sind, bei freier Zurückstellung kostenlos ab Lieferwerk nach eigener Wahl Instandsetzen oder neu liefern. Entschädigungen für Betriebsstörungen, Aus- und Einbauen oder aus einem anderen Grunde werden nicht geleistet.
6.3 Wünscht der Besteller im Rahmen der Nachbesserung Entsendung von Monteuren, obwohl dies objektiv nicht erforderlich ist, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.
6.4 Kommen wir unserer Nachbesserung- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu.
6.5 Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolge- schäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
6.6 Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite demontiert, oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt weiter, wenn der Besteller unsere Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung der zulässigen maximalen Drehzahlen oder Drücke festgestellt wird.
6.7 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
7.1 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist das Lieferwerk.
7.2 Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Schecksachen ist Hamburg, falls der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
7.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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